AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ESCA-SHOES GmbH – nachfolgend „ESCA“ genannt

  1. Gegenstand der Bedingungen
    1. Vertragsgegenstand
      Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Bestellung, den Kauf und die Herstellung von Schuhwaren und die Erbringung von dazugehörigen Dienstleistungen auch Werbemaßnahmen, bzw. Werbemitteln.
    2. Geltung / Andere Vertragsbedingungen
      Angebote der ESCA sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die Unterschrift beider Vertragsparteien oder durch einen schriftlichen Auftrag des Kunden und seiner Annahme seitens der ESCA durch Gegenzeichnung oder schriftliche Bestätigung zustande. Ausschließlich die so bestätigten Vertragsinhalte und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für die Leistungserbringung durch ESCA. Etwaige Einkaufs- und sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen –insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen- des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde in seiner Bestellung hierauf Bezug nimmt und ESCA nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
     
  2. Leistungen der ESCA
    1. Kauf
      ESCA verkauft dem Kunden Schuhwaren nach Bestellung.
    2. Herstellung/individuelle Produktion
      ESCA fertigt auf Bestellung des Kunden. Soweit ESCA auf Bestellung des Kunden Marken, Logos und sonstige Zeichen für die Produktion nutzt, die nicht von ihr stammen, sondern vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, haftet der Kunde für den Bestand dieser Marken, Logos und sonstigen Zeichen. Der Kunde übernimmt die Gewährleistung für die Freiheit der Zeichen von Rechten Dritter und gewährleistet, keine Kenntnis älterer Rechte Dritter an diesen Marken, Logos und sonstigen Zeichen zu haben. Von evtl. Haftungsansprüchen hält er diesbezüglich ESCA ausdrücklich frei.
    3. Lieferung
      Alle Preise und Angebote von ESCA verstehen sich ab Werk Spanien. Die Vereinbarung abweichender Incoterms, z.B. FOT oder frei Haus, ist nur in schriftlicher Form möglich. Die Bestätigung durch ESCA der jeweiligen Bestellung ist hinsichtlich Paarzahl und Lieferungsmöglichkeit nur insoweit gültig, als sie selbst die Möglichkeit hat, alle erforderlichen Roh- und Fertigungsmaterialien bereitzustellen. Rohstoffschwierigkeiten entbinden ESCA von der Lieferung. Rohstoffverteuerungen berechtigen ESCA auch nach Annahme des Auftrages zu Preiserhöhungen.
     
  3. Zusätzliche Leistungen
    ESCA erbringt jeweils nach Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten gegen gesondertes Entgelt, insbesondere folgende zusätzliche Leistungen:
    – Anwendung abweichender Incoterms – z. B. FOT oder frei Haus Kunde
    – Verpackung der Ware gemäß Kundenvorgaben
    – Auszeichnung der Ware gemäß Kundenvorgaben
    – Zurverfügungstellung von Werbemitteln und Erbringung von Werbemaßnahmen
  4. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Allgemeines
      Die vereinbarten Preise sowie alle sonstigen Entgelte sind fristgerecht zu zahlen.
    2. Der Kunde teilt ESCA jede Änderung seines Namens, seiner Firma, der Vollmachten, seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes oder seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform sowie seiner Bankverbindung mit.
     
  5. Bonitätsprüfung, Vorkasse
    ESCA behält sich vor, den Kunden einer Bonitätsprüfung über Schufa, Creditreform oder einer anderen Auskunftei zu unterziehen und anstelle der nachfolgenden Zahlungskonditionen nur bei Vorkasse oder anderen mit dem Kunden zu vereinbarenden Zahlungskonditionen zu liefern.
  6. Zahlungsbedingungen, Zahlungsmittel und Zahlungsverzug
    1. Die Zahlungsbedingungen sind jeweils unter Angeboten und Rechnungen vermerkt. Zahlungen haben, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei Rechnungserteilung vor Absendung der Ware zu erfolgen. Ansonsten sind die Rechnungen von ESCA zahlbar – wenn für ESCA konvenierende Auskünfte vorliegen – 10 Tage dato Faktura mit 2% Skonto oder 45 Tage netto. Alle Rechnungen sind nach Ablauf dieser Frist fällig und klagbar.
    2. Abweichende Zahlungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.
    3. Die Zahlung erfolgt ausschließlich durch Banküberweisung, d.h. der Betrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten.
    4. Gegen Ansprüche der ESCA kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
    5. Der Käufer verpflichtet sich bei Zahlungsverzug Zinsen gem. § 288 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzug bleibt ESCA vorbehalten. Der Käufer kommt darüber hinaus in Verzug, wenn er auf eine Mahnung von ESCA, die nach Eintritt der Fälligkeit des Entgeltes erfolgt, nicht bezahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag oder der Rechnung von ESCA kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Käufer auch dreißig (30) Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Der Zugang einer Rechnung wird spätestens nach drei (3) Tagen nach Versendung der Rechnung angenommen.
     
  7. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen
    Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber ESCA innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung der ESCA schriftlich zu erheben; andernfalls gilt die Abrechnung als von dem Kunden anerkannt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Einwendung. ESCA wird den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt soweit ESCA eine Überprüfung der Einwendung datenschutzrechtlich möglich ist.
  8. Vorzeitige Vertragsbeendigung/ Schadensersatz
    1. Kann die ESCA die vertraglich vereinbarten Leistungen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat trotz Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht ausführen, so kann sie – unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte aus Verzug – vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangen.
    2. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Kunde andere ihm obliegende Vertragspflichten erheblich oder nachhaltig verletzt. Tritt nach dem Abschluss eines Vertrages in den Vermögens-verhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Vergütungsanspruch von ESCA gefährdet erscheint, oder erfährt ESCA erst nach Vertragsschluss unverschuldet von einer solchen Verschlechterung, kann ESCA die Erbringung der geschuldeten Leistungen solange verweigern, bis die jeweilige Vergütung bezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wurde.
     
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von ESCA bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
    2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 9.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an ESCA ab. ESCA darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Auf Verlangen von ESCA wird der Kunde ESCA Namen und Anschrift seiner betroffenen Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen.
    3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von ESCA hinweisen und ESCA unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
    4. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für ESCA. In diesem Falle erwirbt ESCA einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.
    5. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von ESCA an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse kann ESCA nach angemessener Fristsetzung die gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden zurückverlangen und unbeschadet der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vom Kaufvertrag zurücktreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf ESCA nach vorheriger Ankündigung die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.
    6. Auf Verlangen des Kunden wird ESCA Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 15 % übersteigt. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von ESCA. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen. Der Kunde darf diese Gegenstände nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nutzen.
     
  10. Haftung
    1. Für Leistungen, die ESCA im Zusammenhang mit dem unter 1.1 genannten Vertragsgegenstand anbietet, haftet ESCA nur für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich unerlaubter Handlung,
      a) bei einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise oder
      b) bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
    2. Haftet ESCA gemäß Ziffer 10.1, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens ihrer Organe oder leitenden Angestellten vorliegen, ist die Haftung auf solche Schäden und einen solchen Schadensumfang beschränkt, deren Eintritt ESCA nach dem ihr bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise voraussehen konnte.
    3. Die Haftung der ESCA für Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern der ESCA verursacht werden, die nicht Organe oder leitende Angestellte von ESCA sind, ist auf solche Schäden und höchstens einen solchen Schadensumfang begrenzt, mit deren Entstehen ESCA bei Abschluss des betreffenden Vertrages aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
    4. Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn haftet ESCA nicht, sofern die Schadensfälle nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von leitenden Angestellten oder Organen verursacht wurden.
    5. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern schließen Ansprüche gegen Organe, Mitarbeiter und Beauftragte der ESCA ein.
    6. Die Schadensersatzansprüche gegen ESCA verjähren spätestens ein Jahr nach Kenntniserlangung vom schädigenden Ereignis durch den Kunden. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
    7. Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die der ESCA durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung ihrer bereitgestellten Dienste oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt.
     
  11. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten
    1. ESCA kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten ändern. Änderungen werden gegenüber dem Kunden nur wirksam, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden sind und der Kunde ihnen nicht schriftlich binnen eines Monats nach Zugang des Mitteilungs-schreibens widersprochen hat. ESCA weist den Kunden auf diese Folge in dem Schreiben hin.
    2. Erfolgen die Änderungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksam-werdens der Änderung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung mit Ablauf eines Monats wirksam. ESCA weist den Kunden schriftlich auf das Kündigungsrecht hin.
     
  12. Sonstige Bedingungen
    1. Hiernach geschlossene Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung auf ausländisches Recht.
    2. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die ESCA an Dritte abtreten. Dies gilt nicht soweit die Abtretung in einer schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich zugelassen ist.
    3. Erweist sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen oder eines hiernach geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder nicht durchsetzbar, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des betreffenden Vertrages nicht. Das gilt nicht, wenn in diesem Falle das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
    4. Erfüllungsort ist der Sitz von ESCA. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen einschließlich Scheck- und Wechselklage ist – soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Geschäftssitz von ESCA. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Sofern sich ausnahmsweise aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, bleibt der Geschäftssitz von ESCA als Erfüllungsort.
    5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen werden durch schriftliche Bestätigung der ESCA wirksam. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
    6. ESCA ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer hiernach abgeschlossenen Verträgen obliegenden vertraglichen Verpflichtungen Dritte, einschließlich mit ihr verbundene Unternehmen, einzusetzen.
    7. An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger beider Vertragspartner gebunden.
    8. Solange der Kunde produktiv ein Vertragsprodukt nutzt oder Dienstleistungen der ESCA in Anspruch nimmt, kann ESCA den Kunden als Referenzkunden unter Verwendung seines Firmenlogos benennen.
    9. Mit Ausnahme der Verpflichtung zur Vornahme von Zahlungen ist jede Partei von der Erfüllung ihrer hiernach abgeschlossenen Verträgen bestehenden Vertragspflichten solange befreit, als diese infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Höhere Gewalt sind insbesondere Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Feuer, Über-flutung, behördliche Maßnahmen, Verzug oder Nichterfüllung seitens Zulieferanten, Erdbeben, Ausfall von und Störungen in Kommunikationsnetzen anderer Betreiber oder andere von der jeweils leistungswilligen Partei nicht zu vertretenden Umstände.
    10. Sämtliche Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the international Sale of Goods, CISG) findet keine Anwendung.